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   OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23   

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OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23 (https://dejure.org/2023,37484)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.12.2023 - 10 LB 19/23 (https://dejure.org/2023,37484)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Dezember 2023 - 10 LB 19/23 (https://dejure.org/2023,37484)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    EMRK Art. 3; GRC Art. 4
    Dublin-Rückkehrer; Kettenabschiebung; Push-Back; Slowenien; systemische Schwachstellen; Keine systemischen Mängel im slowenischen Asylsystem im Hinblick auf Dublin-Rückkehrer

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 3 ; GRC Art. 4
    Dublin-Rückkehrer; Kettenabschiebung; Push-Back; Slowenien; systemische Schwachstellen; Keine systemischen Mängel im slowenischen Asylsystem im Hinblick auf Dublin-Rückkehrer

  • rechtsportal.de

    EMRK Art. 3 ; GRC Art. 4
    Dublin-Rückkehrer; Kettenabschiebung; Push-Back; Slowenien; systemische Schwachstellen; Keine systemischen Mängel im slowenischen Asylsystem im Hinblick auf Dublin-Rückkehrer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23
    4 GRC verbietet ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter ( EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78).

    Die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes ( EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88 f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.).

    Das Gericht hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen ( EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90).

    Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist ( EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 f.).

    Ohne Bedeutung ist demnach für sich genommen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Schwachstellen aufweisen und/oder Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) vorliegen ( EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85 und 92), anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können (EuGH, a.a.O., juris Rn. 94), Integrationsprogramme mangelhaft sind (EuGH, a.a.O., juris Rn. 96) oder die Asylbewerber sich in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichneten Situation befinden, sofern die genannten Mindestbedürfnisse in dem Mitgliedstaat weiterhin tatsächlich gedeckt werden können und sie sich damit nicht in einer solch schwerwiegenden Lage oder einer Situation extremer materieller Not befinden, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, a.a.O., juris Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10).

    "Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten ( EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).

    Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).

    Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).

    Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23
    "Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten ( EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).

    Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).

    Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).

    Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - A 4 S 2666/22

    Dublin-Rückkehrer; Kroatien; systemische Schwachstellen aufgrund von Push-Backs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23
    Doch selbst wenn die Verweisung auf das Folgeantragsverfahren gegen Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO verstoßen sollte und in diesem Falle die Gefahr bestehen könnte, dass ein Antragsteller keine Anhörung mehr erhält, wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, würde sich hieraus unter keinem Gesichtspunkt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ergeben (vgl. hierzu im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.5.2023 - A 4 S 2666/22 -, juris Rn. 84-87).

    Denn aus dem Vorliegen von Push-Backs an den EU-Außengrenzen sowie von Kettenabschiebungen kann nicht geschlossen werden, dass von dieser Praxis gerade auch Dublin Rückkehrer - wie der Kläger - betroffen sind (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 -, juris Rn. 124 ff. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.5.2023 - A 4 S 2666/22 -, juris Rn. 36 ff. zur Situation in Kroatien).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2023 - 10 LB 18/23

    Dublin-Rückkehrer; Kettenabschiebung; Kroatien; Push-Back; Rücküberstellung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23
    Erforderlich ist vielmehr nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( Beschluss vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 14), dass aufgrund dieser Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gerade die rechtsschutzsuchende Person im Zeitpunkt ihrer Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (siehe hierzu auch das Senatsurteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 -, juris Rn. 128, betreffend Kroatien).

    Denn aus dem Vorliegen von Push-Backs an den EU-Außengrenzen sowie von Kettenabschiebungen kann nicht geschlossen werden, dass von dieser Praxis gerade auch Dublin Rückkehrer - wie der Kläger - betroffen sind (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 -, juris Rn. 124 ff. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.5.2023 - A 4 S 2666/22 -, juris Rn. 36 ff. zur Situation in Kroatien).

  • VG Greifswald, 19.07.2023 - 3 B 645/22

    Gefahr der erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung eines bereits in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23
    Unter diesem Gesichtspunkt besteht daher mangels entsprechender Anhaltspunkte von vornherein keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend Dublin-Rückkehrer im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. auch VG Greifswald, Beschluss vom 19.7.2023 - 3 B 645/22 HGW -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 17.7.2023 - A 9 K 6108/22 -, juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 18.7.2022 - 7 L 587/22.WI.A -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 8.7.2022 - A 5 K 1362/22 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 11.12.2020 - W 8 S 20.50299 -, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 7.9.2020 - 5 L 744/20 -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 14.1.2020 - 4 V 2702/19 -, juris).

    Auch wenn insoweit die insgesamt geringe Anzahl von Überstellungen nach Slowenien auf Grund der Regelungen der Dublin III-VO berücksichtigt wird - so wurden aus Deutschland in den Jahren 2018-2022 insgesamt 279 Personen nach Slowenien rücküberstellt (Quelle: Eurostat) -, so kann das Fehlen einer validen empirischen Betrachtungsgrundlage nach dem oben dargestellten rechtlichen Maßstab nicht durch andere als tatsachenbasierte Annahmen ersetzt werden (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 19.7.2023 - 3 B 645/22 HGW -, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23
    Dies ist im Allgemeinen insbesondere der Fall, wenn die zurück zu überstellende Person in dem zuständigen Mitgliedsstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12).

    Bei Familien mit Kindern kann sich eine Gefährdung der durch Art. 4 GRC geschützten Rechte auch daraus ergeben, dass der bzw. die Betroffene(n) nicht zugleich die eigene Existenz und die seiner bzw. ihrer Familie sichern können ( BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 25 bis 28; zu allem Vorstehenden vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -, juris Rn. 21, und Senatsurteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23

    Iran: Dublin Italien: Begründete Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23
    Ohne Bedeutung ist demnach für sich genommen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Schwachstellen aufweisen und/oder Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) vorliegen ( EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85 und 92), anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können (EuGH, a.a.O., juris Rn. 94), Integrationsprogramme mangelhaft sind (EuGH, a.a.O., juris Rn. 96) oder die Asylbewerber sich in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichneten Situation befinden, sofern die genannten Mindestbedürfnisse in dem Mitgliedstaat weiterhin tatsächlich gedeckt werden können und sie sich damit nicht in einer solch schwerwiegenden Lage oder einer Situation extremer materieller Not befinden, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, a.a.O., juris Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10).

    Erforderlich ist vielmehr nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( Beschluss vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 14), dass aufgrund dieser Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gerade die rechtsschutzsuchende Person im Zeitpunkt ihrer Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (siehe hierzu auch das Senatsurteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 -, juris Rn. 128, betreffend Kroatien).

  • BVerwG, 07.03.2022 - 1 B 21.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem in sogenannten Dublin-Verfahren zu beachtenden rechtlichen Maßstab und zu den erforderlichen Tatsachenfeststellungen weiter ausgeführt ( Beschluss vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 13):.

    Erforderlich ist vielmehr nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( Beschluss vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 14), dass aufgrund dieser Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gerade die rechtsschutzsuchende Person im Zeitpunkt ihrer Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (siehe hierzu auch das Senatsurteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 -, juris Rn. 128, betreffend Kroatien).

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 10 LB 244/20

    Asylantrag; unzulässiger Asylantrag; Drittstaatenbescheid; Griechenland

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23
    Bei Familien mit Kindern kann sich eine Gefährdung der durch Art. 4 GRC geschützten Rechte auch daraus ergeben, dass der bzw. die Betroffene(n) nicht zugleich die eigene Existenz und die seiner bzw. ihrer Familie sichern können ( BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 25 bis 28; zu allem Vorstehenden vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -, juris Rn. 21, und Senatsurteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 24).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2019 - 10 LA 192/19

    Circular letters; Dublin; Dublin III; Dublin-Rückkehrer; Garantieerklärung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23
    Bei Familien mit Kindern kann sich eine Gefährdung der durch Art. 4 GRC geschützten Rechte auch daraus ergeben, dass der bzw. die Betroffene(n) nicht zugleich die eigene Existenz und die seiner bzw. ihrer Familie sichern können ( BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 25 bis 28; zu allem Vorstehenden vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -, juris Rn. 21, und Senatsurteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 24).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-403/20

    CF u.a./ Kommission

  • VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Slowenien), Hinreichende Anhaltspunkte für

  • VG Saarlouis, 07.09.2020 - 5 L 744/20

    Asylrecht - Eilverfahren - Dublin

  • VG Braunschweig, 08.03.2022 - 2 B 47/22

    Kettenabschiebungen; Non-Refoulement; Push-backs; systemische Mängel

  • VG Bremen, 14.01.2020 - 4 V 2702/19
  • VG Würzburg, 11.12.2020 - W 8 S 20.50299

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid (Slowenien

  • VG Sigmaringen, 08.07.2022 - A 5 K 1362/22

    Afghanistan: Dublin Slowenien; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80

  • VG Wiesbaden, 18.07.2022 - 7 L 587/22

    Afghanistan: Dublin Slowenien: Keine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes;

  • VG Stuttgart, 17.07.2023 - A 9 K 6108/22

    Türkei: Dublin: Keine systemischen Mängel in Slowenien

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

  • BVerfG, 07.10.2019 - 2 BvR 721/19

    Stattgebender Kammerbeschluss in einem Asylverfahren unter anderem wegen

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2023 - 10 LA 9/23

    Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Ketten-Abschiebungen; Push-Back; systemische

  • VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22

    Kettenabschiebungen; Push-backs; systemische Mängel; Zwangsrückführung

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